Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 26 Durchfuhr
Stand: 10.06.2019
Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26 KaffeeStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.10.2025 – VII R 21/23(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2025 - VII R 13/23 - Zum Besitz im Kaffeesteuerrecht)
- BFH, 14.10.2025 – VII R 13/23 · Zum Besitz im KaffeesteuerrechtZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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